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Monika Szymańska
Staatlich Vereidigte Übersetzerin für Deutsch und Polnisch
Tel: 603 066 238 lp.ikceimeinzcamult@oruib

Übersetzungsbüro



Unsere Übersetzungsdienste stehen sowohl Unternehmen als auch Privatkunden zur Verfügung. Wir bieten beglaubigte und Standardübersetzungen aus dem Polnischen ins Deutsche und aus dem Deutschen ins Polnische sowie Korrekturlesen und die Überprüfung eingereichter Dokumente und Texte an. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht unserer Übersetzungsdienstleistungen.


Vom Standesamt ausgestellte Dokumente:

Geburtsurkunde

Heiratsurkunde

Sterbeurkunde

Ehefähigkeitszeugnis

Namensänderungsurkunde und andere


Steuerdokumente und Dokumente der Sozialversicherungsanstalt (ZUS):

Steuererklärungen

Bescheide

Steuerbescheinigung des Finanzamts über die Erfüllung der Steuerpflichten

Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt über die Erfüllung der Beitragspflichten und andere


Notarielle Urkunden:

Vollmachten

Gesellschaftervertrag

Protokoll der Gesellschafterversammlung

Kaufvertrag

Darlehensvertrag

Mietvertrag

Schenkungsvertrag

notarielle Protokolle

Apostille und andere


Gerichtsdokumente:

Führungszeugnis

Gerichtsurteil

Gerichtsbeschluss

Klage

Gerichtsverfügung

Scheidungsurteil

Anträge

Benachrichtigungen

Bescheinigungen

Protokolle


Amtliche Dokumente:

Verwaltungsentscheidungen

amtliche Entscheidungen

Entscheidungen der Steuer- und Zollbehörden und sonstige


Fahrzeugdokumente:

Fahrzeugschein

Zulassungsbescheinigung

Kaufvertrag

Zulassungsbescheinigung Teil I

Zulassungsbescheinigung Teil II

Kaufrechnung des Fahrzeugs

technische Überwachung

Abgasuntersuchung

Versicherungsbescheinigung


Gewerbedokumente:

Eintrag in das CEIDG-Gewerberegister

Zuteilung einer REGON-Identifikationsnummer

Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Zuteilung einer EU-Steueridentifikationsnummer

Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bescheinigung über die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder Beschäftigung in der Republik Polen

Auszug aus dem Landesgerichtsregister (KRS)

Auszug aus dem deutschen Handelsregister (HRB)

deutsche Gewerbeanmeldung oder Änderung der Gewerbeanmeldung

Bescheinigung über die Erfüllung der Steuerpflichten

Wohnsitzbescheinigung und andere


Buchhaltungsunterlagen:

Lagebericht

Gewinn- und Verlustrechnung

Jahresabschluss

Stellungnahmen zur Finanzlage des Unternehmens

Rechnungen

Überweisungen


Schulische Dokumente:

Schulabschlusszeugnis

Abiturzeugnis

Hochschuldiplom

Bachelor- und Masterzeugnis

Diploma Supplement

Bescheinigung über Schulbesuch und Studienleistungen

Kursabschlussbescheinigung

Zertifikat

Diplom


Medizinische Unterlagen:

ärztliches Attest

Krankengeschichte

Laborbefunde

ärztliche Stellungnahme

Krankschreibung

Krankenhausbehandlungskarte

Epikrise

klinischer Untersuchungsbericht




Eine beglaubigte Übersetzung wird von einem vereidigten Übersetzer angefertigt, der in der vom Justizminister geführten Liste vereidigter Übersetzer eingetragen ist. Ein vereidigter Übersetzer fertigt beglaubigte Übersetzungen gemäß dem Gesetz vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers an. Kapitel 3, Art. 18.1 dieses Gesetzes legt fest, dass ein vereidigter Übersetzer zur Beglaubigung von Übersetzungen und Abschriften schriftlicher Dokumente ein Siegel verwenden muss, das am Rand seinen Vor- und Nachnamen und in der Mitte die Sprache, für die er beglaubigt ist, sowie seine Position in der Liste der vereidigten Übersetzer gemäß Art. 6 Abs. 2 angibt. Alle von einem vereidigten Übersetzer ausgestellten beglaubigten Übersetzungen und Abschriften müssen die Position im Register ausweisen. Fertige Übersetzungen und Abschriften müssen angeben, ob sie vom Original oder von einer Übersetzung oder Abschrift erstellt wurden, ob die Übersetzung oder Abschrift beglaubigt ist, und von wem.


Die Länge der Übersetzung wird anhand der Zeichen im übersetzten Text berechnet. Eine Seite einer beglaubigten Übersetzung umfasst 1125 Zeichen inklusive Leerzeichen (gemäß der Verordnung des Justizministers vom 24. Januar 2005 über die Vergütung vereidigter Übersetzer, § 3 Abs. 2). Für Übersetzungen, die auf Wunsch des Auftraggebers am Tag der Auftragserteilung oder in beschleunigten Verfahren angefertigt werden, erhöht sich der genannte Satz um 100 %.


Eine beglaubigte Übersetzung wird in gedruckter Form ausgestellt. Jede Seite der Übersetzung ist vom vereidigten Übersetzer abgestempelt und unterschrieben. Am Ende der Übersetzung befindet sich ein Beglaubigungsvermerk.


Eine beglaubigte Übersetzung ist immer dann erforderlich, wenn ein offizielles Dokument benötigt wird. Dies gilt insbesondere für Dokumente des Standesamts, der Finanzämter, Gerichtsdokumente, notarielle Urkunden, Schulzeugnisse, Diplome, Zertifikate und alle anderen Dokumente, die bei Gerichten, Behörden und Institutionen eingereicht werden.


Öffnungszeiten

Mo.-Fr.  9:00 - 15:00